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LSG Niedersachsen-Bremen 03.05.2021 L 11 AS 234/18, NWB 28/2021 S. 2021

Hartz IV | Abtretung von Hartz-IV-Ansprüchen ist unwirksam

Die Abtretung von Hartz-IV-Ansprüchen zur Tilgung von Altschulden liegt nicht im wohlverstandenen Interesse des Leistungsberechtigten und ist damit unwirksam.

Anmerkung:

Ein Vermieter hat vom zuständigen Jobcenter erfolglos die Auszahlung von Grundsicherungsleistungen seiner ehemaligen Mieterin verlangt. Hierzu legte er mehrere Vereinbarungen vor, wonach die Frau ihm unwiderruflich je 50 €/mtl. von der Regelleistung abgetreten habe. Es bestünden knapp 2.000 € Rückstände für Betriebs- und Nebenkosten aus den Vorjahren, die hierdurch ratenweise getilgt werden sollten. Eine Abtretung ist nach den gesetzlichen Vorgaben nur im wohlverstandenen Interesse des Leistungsberechtigten zulässig. Voraussetzung hierfür ist ein gleichwertiger Vermögensvorteil, wie etwa der Schutz der akt...