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§ 4 UStG 1980 Behandlung der Speisen- und Getränkelieferungen in Mensa- und Cafeteria-Betrieben von Studentenwerken
Bezug:
Die Fragen der steuerrechtlichen Behandlung der Umsätze, die in den Mensa- und Cafeteria-Betrieben gemeinnütziger, einem Wohlfahrtsverband angeschlossener Studentenwerke ausgeführt werden, sind im Hinblick auf die neuere höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. –, BStBl 1988 II S. 908, und vom – V R 77/83 –, BFH/NV 1989 S. 265) mit den obersten Finanzbehörden der Länder erörtert worden. Nach dem Ergebnis dieser Erörterungen gilt folgendes:
Speisen- und Getränkelieferungen, die in den Mensa- und Cafeteria-Betrieben gemeinnütziger, einem Wohlfahrtsverband angeschlossener Studentenwerke an Studenten ausgeführt werden, sind nach § 4 Nr. 18 UStG steuerfrei.
Speisen- und Getränkelieferungen an Nichtstudierende, und zwar insbesondere an Hochschulbedienstete (z.B. Hochschullehrer, wissenschaftliche Räte, Assistenten und Schreibkräfte), Studentenwerksbedienstete und Gäste, unterliegen gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG der Umsatzsteuer nach dem ermäßigten Steuersatz.
Umsatzsteuerbefreiung und Umsatzsteuerermäßigung gelten auch für die Lieferungen von alkoholischen Flüssigkeiten, sofern diese das Warenangebot des Mensa- und Cafeteria-Betriebs ergänzen und lediglich einen geringen Teil des Gesamtumsatzes ausmachen.
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