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BdF - IV A 2 - S 7100 - 46/91

§ 1 UStG; Umsatzsteuer bei Sachzuwendungen an Auszubildende

  1. Sachzuwendungen (z.B. die kostenlose Essenabgabe) an Auszubildende sind steuerbare Leistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchstabe b UStG. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind erfüllt, weil der Auszubildende Arbeitnehmer und das Ausbildungsverhältnis steuerrechtlich ein Dienstverhältnis ist (vgl. BStBl 1985 II S. 644). Es ist vorgesehen, dies im Rahmen der Neufassung des Abschnitts 12 UStR durch die Umsatzsteuer-Änderungsrichtlinien 1992 klarzustellen. Die Änderungsrichtlinien sollen am in Kraft treten.

  2. An der bisherigen Aussage in Abschnitt 12 Abs. 1 Satz 7 UStR 1988, daß unentgeltliche Lieferungen und sonstige Leistungen an Auszubildende nicht steuerbar sind, kann nicht mehr festgehalten werden. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist das BdF jedoch damit einverstanden, daß die in Betracht kommenden Leistungen noch bis zum Inkrafttreten der Umsatzsteuer-Änderungsrichtlinien 1992 als nicht steuerbar behandelt werden.

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