Anwendung des § 3 Nr. 2 GrEStG bei Grundstückskaufrechtsvermächtnissen
Bezug: BStBl 2019 II S. 617
Bezug: BStBl 1993 II S. 765
Bezug: BStBl 2002 II S. 775
Bezug:
Der , BStBl 2019 II S. 617 seine Rechtsprechung zur Frage der Grunderwerbsteuerpflicht für ein Kaufrechtsvermächtnis teilweise geändert. Es wird nicht mehr daran festgehalten, dass jeglicher Erwerb eines Grundstücks aufgrund eines Kaufrechtsvermächtnisses nach § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit ist (so aber noch , BStBl 1993 II S. 765).
Es wird gebeten, bei der grunderwerbsteuerlichen Beurteilung von Kaufrechtsvermächtnissen nunmehr folgende Rechtsaufassung zu vertreten:
Bei einem Vermächtnis ist dahingehend zu unterscheiden, ob es einen unmittelbaren Anspruch auf Übertragung eines Grundstücks beinhaltet (Grundstücksvermächtnis) oder nur einen Anspruch auf Abschluss eines Grundstückskaufvertrages (Kaufrechtsvermächtnis), denn danach richtet sich die Anwendung des § 3 Nr. 2 GrEStG.
In Zweifelsfällen ist durch Auslegung des Vermächtnisses (§§ 133, 157 BGB) zu ermitteln, ob es sich um ein Kaufrechtsvermächtnis oder ein Grundstücksvermächtnis handelt. Dabei kommt es nach der Rechtsprechung des BFH auf den Rechtsgrund des Erwerbs und nicht auf die Höhe des gezahlten Kaufpreises an. Hierbei können folgende Indizien für ein Kaufrechtsvermächtnis sprechen:
im Vermächtnis wird kein konkreter Kaufpreis für das Grundstück angeführt bzw. dieser ist noch zu ermitteln, sodass sich Beschwerter und Bedachter noch über den Kaufpreis einigen müssen;
ein zeitlicher Rahmen für die Ausübung des Kaufrechts ist festgelegt.
a) Kaufrechtsvermächtnis
Erwirbt der Bedachte durch Vermächtnis nach § 2174 BGB lediglich das Recht, von dem Beschwerten den Abschluss eines Kaufvertrags zum Erwerb eines Grundstücks zu fordern, so handelt es sich um ein Kaufrechtsvermächtnis. Vermachter Gegenstand ist der schuldrechtliche Anspruch auf Abschluss des Kaufvertrags.
Der Abschluss eines Kaufvertrages auf Grund eines Kaufrechtsvermächtnisses bildet den der Grunderwerbsteuer zugrundeliegenden Rechtsvorgang nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG. Es handelt sich hierbei nicht um einen Erwerb von Todes wegen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, sondern um einen Erwerb unter Lebenden. Demnach ist der Grundstückserwerb nicht nach § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit.
Ungeachtet dessen sind andere Befreiungsvorschriften einzelfallbezogen zu prüfen.
b) Grundstücksvermächtnis
Erwirbt der Bedachte durch Vermächtnis nach § 2174 BGB hingegen das Recht, unmittelbar die Übertragung eines bestimmten Grundstücks (ggf. gegen Zahlung eines Kaufpreises) aus dem Nachlass zu fordern, so handelt es sich um ein Grundstücksvermächtnis.
Für diesen Fall kommt eine Befreiung von der Grunderwerbsteuer nach § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG in Betracht, denn Rechtsgrund des Übereignungsanspruchs ist das Vermächtnis, das nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG der Besteuerung unterliegt. Der verwirklichte Grundstückserwerb erfolgt demnach aufgrund des Vermächtnisses und damit von Todes wegen.
Hiervon unberührt bleibt die Rechtsprechung zum Pflichtteilsanspruch (s. , BStBl 2002 II S. 775).
Der Erlass tritt an die Stelle des Erlasses vom - S 4505 - 3 - V A 2. Er ist auf alle noch offenen Fälle anzuwenden.
Finanzministerium des Landes
Nordrhein-Westfalen v. - S 4505 - 3
- V A 6
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
GrEStG-Kartei
NW GrEStG §
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4
ZAAAH-83251