Frage der Einordnung von Energielieferungen als unselbständige Nebenleistungen zu umsatzsteuerfreien Vermietungsleistungen
Leitsatz
1. Im Streitfall liegen getrennte Leistungen, nämlich einerseits steuerfreie Vermietungsleistungen und andererseits steuerpflichtige
Energielieferungen der Stpfl. vor. Der Umstand, dass getrennte, voneinander unabhängige Leistungen vorliegen, obwohl die Energielieferungen
zunächst erst die Vermietung der Räumlichkeiten voraussetzt, wird auch dadurch deutlich, dass die Stpfl. im Hinblick auf den
Bungalow Vermietungsleistungen erbracht hat, ohne gleichzeitig auch Energieleistungen zu erbringen.
2. Der Umstand, dass regelmäßig der Vermieter den Energieversorger auswählt und die Mieter an diese Auswahl gebunden sind,
macht die Leistung nicht unselbständig.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStR 2021 S. 10 Nr. 33 DStRE 2021 S. 1129 Nr. 18 EFG 2021 S. 1238 Nr. 14 GStB 2021 S. 336 Nr. 9 GStB 2021 S. 454 Nr. 12 KÖSDI 2021 S. 22352 Nr. 8 NWB-Eilnachricht Nr. 26/2021 S. 1865 NWB-Eilnachricht Nr. 32/2021 S. 2328 UStB 2021 S. 221 Nr. 7 PAAAH-83250
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