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Drittaufwand und Eigenaufwand – Übersicht
Version 2024.0
Drittaufwand
Eigenaufwand
Sind Aufwendungen durch die Einkünfteerzielungsabsicht eines Steuerpflichtigen veranlasst, werden diese aber gleichzeitig durch einen Dritten in eigenem Namen und auf eigene Rechnung getragen, können sie als sog. echter Drittaufwand vom Steuerpflichtigen nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. Beim Dritten sind die Aufwendungen auf Grund der fehlenden Einkünfteerzielungsabsicht ebenfalls nicht abzugsfähig.
Beim sog. unechten Drittaufwand trägt der Steuerpflichtige Aufwendungen für Wirtschaftsgüter, die zwar nicht in seinem Eigentum stehen, aber die Aufwendungen gleichwohl trotzdem im eigenen betrieblichen Interesse des Steuerpflichtigen liegen. In diesem Fall können die Aufwendungen beim Steuerpflichtigen als Betriebsausgaben berücksichtigt werden.
In Abgrenzung zum (echten) Drittaufwand führt Eigenaufwand stets zum Betriebsausgabenabzug beim Steuerpflichtigen. Voraussetzung für die Einordnung als Eigenaufwand ist grundsätzlich, dass der Steuerpflichtige den Aufwand trägt und ein eigenes betriebliches Interesse besteht.
Darüber hinaus liegt ein Eigenaufwand aber auch vor, wenn:
beim sog. abgekürzten Vertragsweg der Dritte zwar im eigenen Namen, aber im Interesse des Steuerpflichtigen einen Vertrag schließt und ebenfalls die Zahlungen leistet (gilt nicht für Kreditverbindlichkeiten und anderen Dauerschuldverhältnissen),
beim sog. abgekürzten Zahlungsweg der Dritte die Zahlung auf Rechnung und im Namen des Steuerpflichtigen leistet,
der Aufwand im Kontext der Einkünfteerzielungsabsicht des Steuerpflichtigen steht, das Wirtschaftsgut aber nicht Eigentum des Steuerpflichtigen ist.
Mit diesen Arbeitshilfen gelingt es Ihnen einfach zu bestimmen, ob jeweils ein Eigen- oder Drittaufwand gegeben ist.
In übersichtlichen Tabellen werden hierfür unter anderem beleuchtet:
Aufwendungen bei Baumaßnahmen und
die besonderen Voraussetzungen für das Vorliegen eines abgekürzten Vertrags- bzw. Zahlungsweges.
Durch die Angabe der relevanten Vorschriften haben Sie die Gesetzesangabe griffbereit und können sich diese Übersicht abspeichern oder ausdrucken.