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FG München Urteil v. - 14 K 2369/18

Gesetze: KN UPos 8504 4090; AV für die Auslegung der KN 3 Buchst. b; AV für die Auslegung der KN 3 Buchst. c; AV für die Auslegung der KN 5 Buchst. b; AV für die Auslegung der KN 6; VO (EU) 1387/2013 Art. 1 Abs. 1VO (EU) 1387/2013 Art. 1 Abs. 2

Zolltarifliche Einreihung von sog. Kfz-Ladesets

Warenzusammenstellungen

Leitsatz

1. Soweit die streitgegenständlichen sog. Ladeadapter, Ladekabel und Ladesets, mit denen mobile Geräte (z. B. Smartphones) über die in Kfz eingebauten Bordspannungsbuchsen (Zigarettenanzünder) mit Strom versorgt oder aufgeladen werden können, als Warenzusammenstellungen anzusehen sind, erfolgt ihre Einreihung nach Maßgabe des im Ladegerät enthaltenen Stromrichters als dem charakterbestimmenden Bestandteil in die Unterpos. 8504 4090 KN.

2. Vom Wortlaut des TARIC-Codes 8504 4090 20 in der für den Streitfall geltenden Fassung sind lediglich Gleichstromumformer ohne Gehäuse erfasst.

Fundstelle(n):
RAAAH-83232

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