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FG München Urteil v. - 4 K 2701/19

Gesetze: ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 1, ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 1, BGB § 1922 Abs. 1, BGB § 1942 Abs. 1, AO § 38, AO § 45 Abs. 1, EStG § 36 Abs. 1

Keine Abzugsfähigkeit von Einkommensteuerschulden infolge einer von den Erben erklärten Betriebsaufgabe als Nachlassverbindlichkeit im Sinne des § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG

Leitsatz

1. Der Abzug von Nachlassverbindlichkeiten nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG setzt voraus, dass die Verbindlichkeiten rechtlich bestehen und den Erblasser im Todeszeitpunkt wirtschaftlich belastet haben. Haben erst die Erben nach dem Tod des Erblassers rückwirkend die Betriebsaufgabe erklärt, fehlt hinsichtlich der aus der Betriebsaufgabe herrührenden Einkommensteuer (sowie des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer) die wirtschaftliche Belastung des Erblassers im Zeitpunkt des Erbfalls, sodass eine Abzugsfähigkeit nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG ausscheidet.

2. Maßgeblich für die Berücksichtigung der Steuerschulden als Nachlassverbindlichkeit nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG ist unter anderem auch, dass der Erblasser bis zu seinem Ableben selbst Steuertatbestände verwirklicht und damit das spätere Entstehen der Steuerschuld begründet hat; auch daran fehlt es, wenn erst durch die Betriebsaufgabeerklärung der Erben der Steuertatbestand ausgelöst worden ist.

3. Es gibt auch keinen Verfassungsrechtssatz des Inhalts, dass alle Steuern zur Vermeidung von Lücken oder von Mehrfachbelastung aufeinander abgestimmt werden müssten.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR 2021 S. 7 Nr. 31
DStRE 2021 S. 1062 Nr. 17
ErbStB 2021 S. 272 Nr. 9
HAAAH-83231

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