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FG Münster Beschluss v. - 13 V 819/21 AO EFG 2021 S. 1249 Nr. 15

Gesetze: § 11 AO; § 20 Abs. 1 AO; § 20 Abs. 2 AO; § 26 Satz 2 AO; § 249 Abs. 1 Satz 1 AO; § 251 Abs. 1 AO; § 257 Abs. 1 AO; § 308 AO; § 314 AO; § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO; § 5 AO

Körperschaften

Örtliche Zuständigkeit für den Erlass von Vollstreckungsmaßnahmen und pflichtgemäße Ermessensausübung

Leitsatz

1. Die Vollstreckungsbehörde hat bei Erlass von Vollstreckungsmaßnahmen im Rahmen ihrer Ermessensausübung zu prüfen, ob eine Vollstreckung überhaupt durchgeführt werden soll und ob hierbei der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachtet wird. Eine Verpflichtung zur Vollstreckung besteht grundsätzlich nicht. Werden dem Betroffenen die für die Entscheidungsfindung maßgebenden Ermessenserwägungen nicht in überprüfbarer Form mitgeteilt, begründet dies einen Ermessensfehler.

2. Bei einem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit gemäß § 26 Satz 1 AO setzt die Fortführung eines Verwaltungsverfahrens durch die bisher zuständige Finanzbehörde voraus, dass die nunmehr zuständige Finanzbehörde gemäß § 26 Satz 2 AO zugestimmt hat und diese Zustimmung aktenkundig ist. Das fortgeführte Verwaltungsverfahren muss bereits begonnen haben, bevor der Zuständigkeitswechsel eintritt. Dabei sind Festsetzungsverfahren einerseits und Erhebungsverfahren andererseits als selbständige Verwaltungsverfahren im Sinne von § 26 Satz 2 AO anzusehen.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2021 S. 1249 Nr. 15
AAAAH-83229

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