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§ 4 UStG; Umsatzsteuerbefreiung nach Artikel 67
Abs. 3 des Zusatzabkommens zum
NATO-Truppenstatut;
niederländisches Beschaffungsverfahren
für Lieferungen und sonstige Leistungen bis zu einem Wert von
3.000 DM
Bezug:
Mit BdF-Schreiben vom – IV A 3 – S 7492 – 40/91 – (BStBl 1991 I S. 961) ist zugelassen worden, daß bei Lieferungen und sonstigen Leistungen bis zu einem Wert von 3.000 DM, die nach dem in dem Schreiben dargestellten amerikanischen Beschaffungsverfahren abgewickelt werden, die Steuerbefreiung nach Artikel 67 Abs. 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (NATO-ZAbk) in Anspruch genommen werden kann. Dieses Verfahren wird von den niederländischen Truppen in der Bundesrepublik Deutschland übernommen.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt folgendes:
(1) Lieferungen und sonstige Leistungen bis zu einem Wert von 3.000 DM an die niederländischen Truppen in der Bundesrepublik Deutschland sind nach Artikel 67 Abs. 3 NATO-ZAbk steuerfrei, wenn diese Umsätze nach dem im o.a. BdF-Schreiben vom dargestellten Verfahren abgewickelt werden.
(2) Mit der Durchführung dieses Beschaffungsverfahrens ist die Beschaffungsstelle der niederländischen Streitkräfte ”Commandant Nederlandse Troepen” beauftragt. Für den Beschaffungsauftrag wird der als Anlage beiliegende Vordruck verwendet.
(3) Bei Beschaffungen mit einem Wert über 3.000 D...BStBl 1970 I S. 150