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Online-Nachricht - Donnerstag, 08.07.2021

Einkommensteuer | Pflicht zur Abgabe der Anlage Corona-Hilfen (Anlage G)

Eine Textfahne im Kopfbereich des Vordrucks der Anlage G weist auf die Pflicht zur Übermittlung der neuen „Anlage Corona-Hilfen“ hin.

Hintergrund: Die Anlage Corona-Hilfen ist von steuerpflichtigen Personen zu übermitteln, die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielen.

In der Anlage G wird wie folgt darauf hingewiesen:

Hinweise

Lesen Sie aus der NWB 16/2021 "Einkommensteuererklärung 2020" mehr zur "Anlage Corona-Hilfen" im Abschnitt XXXIII.

Quelle: NWB 16/2021 S. 1075; NWB Datenbank (JT)

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