Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Fondsstandortgesetz: Nachjustierungen beim reformierten grundsteuerlichen Bewertungsrecht
Mit dem Fondsstandortgesetz v. (BGBl 2021 I S. 1498), das sich schwerpunktmäßig Änderungen des Kapitalanlagegesetzbuchs widmet, gehen auch Anpassungen des Bewertungsgesetzes einher, die das reformierte grundsteuerliche Bewertungsrecht betreffen und damit bereits bei der Hauptfeststellung von Grundsteuerwerten zum Stichtag zu beachten sind.
.
Normative Reduzierung der Anpassungsmöglichkeiten beim Bodenrichtwert: [i]Bodenrichtwertanpassung nur ausnahmsweiseVor dem Hintergrund der Grundsteuerwertermittlung in einem Massenbewertungsverfahren werden abweichungsbedingt Anpassungen beim Bodenrichtwert, der sowohl bei der Bewertung unbebauter als auch bebauter Grundstücke heranzuziehen ist, auf Ausnahmefälle (unterschiedliche Entwicklungszustände und Arten der Nutzung bei überlagernden Bodenrichtwertzonen) beschränkt.
Bewertung der bebauten Grundstücke: [i]Alter im Hauptfeststellungszeitpunkt Beim vereinfachten Ertragswertverfahren zur Bewertung von Wohngrundstücken ist zur Ermittlung des kapitalisierten Reinertrags ein Vervielfältiger in Abhängigkeit von Liegenschaftszinssatz und Restnutzungsdauer des Gebäudes heranzuziehen. Mit dem Fondsstandortgesetz wird „klargestellt“, dass im Rahmen der Ermittlung der Restnutzungsdauer das A...