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§ 27 a UStG; Merkblatt über die Vergabe von Umsatzsteuer-Identifikationsnummern (USt-IdNr.)
Bezug:
Als Anlage veröffentlicht das BdF die nunmehr endgültige Fassung des Merkblattes über die Erteilung von Umsatzsteuer-Identifikationsnummern (USt-IdNr.) in der Bundesrepublik Deutschland sowie über das Verfahren zur Bestätigung der Gültigkeit von USt-IdNr., die von anderen Mitgliedstaaten erteilt wurden.
Ergänzend weist das BdF auf folgendes hin:
Zu Tz. 18 des Merkblattes
In Tz. 18 des Merkblattes wird positiv dargelegt, in welchen Fällen die Erwerbsschwellen des § 1 a Abs. 3 Nr. 2 UStG überschritten sind und innergemeinschaftliche Erwerbe deshalb zu versteuern sind, während § 1 a Abs. 3 Nr. 2 UStG die Erwerbsschwellen aus gesetzestechnischen Gründen negativ definiert, also festlegt, in welchen Fällen sie nicht überschritten sind und innergemeinschaftliche Erwerbe deshalb nicht zu versteuern sind. Das BdF hat diese positive Form der Abgrenzung der Erwerbsschwellen in Tz. 18 des Merkblattes bewußt gewählt, da bei der Beurteilung der Frage, ob innergemeinschaftliche Erwerbe durch die in § 1 a Abs. 3 Nr. 1 UStG genannten Personen und Personenvereinigungen im Inland zu versteuern sind oder nicht, in der Praxis nicht nur mit der negativen Abgrenzung des § 1 a Abs. 3 Nr. 2 UStG gearbeitet werden kann.
Zu Tz. 16, 20, 21 des Merkblattes
Anträge auf Erteilung einer USt-IdNr. sind gemäß ...