EuGH - C-194/21 Verfahrensverlauf - Status: erledigt
Gesetze: EGRL 112/2006 Art 184, EGRL 112/2006 Art 185, AEUV Art 267
Rechtsfrage
1. Sind die Art. 184 und 185 der Mehrwertsteuerrichtlinie von 2006 dahin auszulegen, dass ein Steuerpflichtiger, der es bei dem Erwerb eines Gegenstands oder dem Empfang einer Dienstleistung unterlassen hat, den Vorsteuerabzug (ursprünglicher Vorsteuerabzug) innerhalb der geltenden nationalen Ausschlussfrist entsprechend der beabsichtigten besteuerten Verwendung vorzunehmen, das Recht hat, diesen im Rahmen einer Berichtigung - anlässlich der späteren erstmaligen Verwendung dieses Gegenstands oder dieser Dienstleistung - geltend zu machen, wenn die tatsächliche Verwendung zu diesem Berichtigungszeitpunkt mit der beabsichtigten Verwendung übereinstimmt?
2. Ist es für die Beantwortung von Frage 1 von Bedeutung, dass die Nichtvornahme des ursprünglichen Vorsteuerabzugs weder mit einem Betrug oder einem Rechtsmissbrauch im Zusammenhang steht noch eine Schädigung des Staatshaushalts nachgewiesen ist?
Berichtigung; Betrug; Dienstleistung; Mehrwertsteuer; Nachweis; tatsächliche Verwendung; Vorsteuerabzug; Zeitpunkt
Fundstelle(n):
JAAAH-82805