§ 12 UStG; Steuersatz für Umsätze aus der Überlassung von Computerprogrammen (Software)
Durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes vom (BGBl 1993 I S. 910) wurde die Schutzfähigkeit von Computerprogrammen erweitert. Computerprogramme sind seither in der Regel urheberrechtlich geschützt. Gleichzeitig wurden die Befugnisse des Nutzers und des Programmerstellers gesetzlich geregelt und abgegrenzt.
Zur Frage, ob für die Umsätze aus der Überlassung von Computerprogrammen der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Bst. c UStG in Betracht kommt, sind folgende Fälle zu unterscheiden:
1. Vertrieb von Standard-Software und sog. Updates
Die Überlassung von Standard-Software und sog. Updates auf Datenträgern ist grundsätzlich als Lieferung anzusehen, für die der allgemeine Steuersatz zur Anwendung kommt (Abschnitt 25 Abs. 2 Nr. 7 Satz 3 UStR 2000; siehe auch Rdvfg. vom – S 7100 A – 166 – St IV 10 (TM).
2. Vertrieb von Individual-Software
Die Überlassung von nicht standardisierter Software, die speziell nach den Anforderungen des Anwenders erstellt wird oder die eine vorhandene Software den Bedürfnissen des Anwenders individuell anpasst, ist als sonstige Leistung zu beurteilen (Abschn. 25 Abs. 2 Nr. 7 Satz 1 UStR 2000). Gleiches gilt für die Übertragung von Standard-Software oder Individual-Software auf elektronischem Weg (Abschn. 25 Abs. 2 Nr. 7 Satz 2 UStR 2000; siehe auch Rdvfg. vom – S 7100 A – 166 – St IV 10 –.
Werden dem Auftraggeber bei der Erstellung der Individual-Software gleichzeitig die Verwertungsrechte an dem Programm übertragen, kann für diese Umsätze der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Bst. c UStG in Betracht kommen, wenn die Übertragung der Verwertungsrechte als leistungsbestimmend zu beurteilen ist und nicht lediglich eine unselbständige Nebenleistung zu einer einheitlichen wirtschaftlichen Gesamtleistung darstellt, die nicht in der Übertragung urheberrechtlicher Schutzrechte besteht.
2.1 Überlassung von Individual-Software an Anwender
Ist das für den Auftraggeber entwickelte Programm nach der Vertragsgestaltung dazu bestimmt den Bedürfnissen des Auftraggebers (Anwenders) zu genügen, wird der Auftraggeber auch für die Einräumung eines generellen Verwertungsrechts kein zusätzliches Entgelt bezahlen, da für ihn die Programminhalte leistungsbestimmend sind. Nach dem wirtschaftlichen Ergebnis besteht die Hauptleistung hier nicht in der Einräumung des Verwertungsrechts, sondern in der Programmerstellung selbst und der Überlassung von Software zur Benutzung.
Die Überlassung eines urheberrechtlich geschützten Computerprogramms unterliegt nur dann dem ermäßigten Steuersatz, wenn der Urheber oder Nutzungsberechtigte dem Leistungsempfänger die in § 69 c Satz 1 Nr. 1 bis 3 Urheberrechtsgesetz (UrhG) bezeichneten Rechte auf Vervielfältigung und Verbreitung nicht nur als Nebenfolge einräumt. Da der wirtschaftliche Gehalt des Vorgangs nicht auf die Verbreitung des Computerprogramms, sondern überwiegend auf seine Anwendung für die Bedürfnisse des Leistungsempfängers gerichtet ist, unterliegt der Umsatz dem regelmäßigen Steuersatz ( –BStBl 2002 II S. 114).
2.2 Auftragsvergabe zur ausschließlichen Verwertung durch eine entgeltliche Lizenzvergabe bzw. Veräußerung des Programms durch den Auftraggeber
Eine Auftragsvergabe zur ausschließlichen Verwertung durch eine entgeltliche Lizenzvergabe bzw. Veräußerung des Programms lassen darauf schließen, dass die Hauptleistung in der Einräumung des urheberrechtlich geschützten Verwertungsrechts liegt (Abschn. 168 Abs. 1 i.V.m. Abs. 14 UStR) und es dem Auftraggeber nicht primär auf die Programminhalte zur Nutzung des Know-hows, sondern auf die Marktfähigkeit des Programms ankommt; dieses muss sich allerdings aus dem Vertrag zwischen Auftraggeber und Programmhersteller ergeben.
Eine derartige Leistung unterliegt, wenn sie entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen auch tatsächlich durchgeführt wird, dem ermäßigten Steuersatz.
2.3 Auftragsvergabe sowohl zur eigenen Benutzung als auch zur entgeltlichen Vermarktung des Programms durch den Auftraggeber
Bei Mischfällen, d.h. Fälle, bei denen die Programmerstellung sowohl den eigenen Zwecken dient als auch zur entgeltlichen Vermarktung von vornherein vorgesehen ist, ist auf den Werkvertrag abzustellen. Dabei genügt eine nur allgemein gehaltene Formel, dass das Verwertungsrecht auf den Auftraggeber übergeht und es beabsichtigt ist, das Programm auch durch Lizenzen o.ä. entgeltlich weiterzugeben, nicht. Hier muss ergänzend der Betrag genannt sein, der zur Einräumung des Verwertungsrechts aufzuwenden ist. Nur dieser Betrag ist mit dem ermäßigten Steuersatz zu besteuern.
In einem solchen Fall erbringt der Programmersteller gegenüber dem Auftraggeber zwei selbständige Hauptleistungen, die unterschiedlichen Steuersätzen unterliegen (die dem allgemeinen Steuersatz unterliegende Überlassung von Software zur Benutzung und die dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe c UStG unterliegende Einräumung des Verwertungsrechts zur entgeltlichen Vermarktung eines Programms).
In der Regel wird jedoch bei Auftragsvergabe nur die Verwendung zu eigenen Zwecken feststehen, eine zusätzliche Vermarktungsmöglichkeit wird sich erst nachträglich einstellen und wirkt sich daher auf den Steuersatz nicht mehr aus.
Die Rdvfg. vom – S 7240 A – 9 – St IV 22 – und vom – S 7240 A – 9 St IV 22 – sind durch diese Rdvfg. überholt.
OFD Frankfurt am Main v. - S
7240 A - 9 - St I 22
Fundstelle(n):
NWB EN 1522/2002
TAAAA-79393