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Aktivierung von Logistikaufwand als Anschaffungskosten?
Leserfrage
[i]bbk-leserfrage@nwb.deImmer wieder erreichen uns Zuschriften von Lesern mit fachlichen Problemen, die auch für einen breiteren Leserkreis interessant sind. In loser Folge greifen wir diese Fragen in dieser Rubrik auf. Haben Sie auch eine fachliche Frage? Bitte richten Sie Ihre Zuschrift per E-Mail an bbk-leserfrage@nwb.de.
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Problem
[i]Transportkosten bei FilialauslieferungWir betreiben ein Einzelhandel-Filialunternehmen mit einer Reihe von Filialen. Unsere Lieferanten liefern die bestellte Ware frei Haus an unser zentrales Verteilzentrum. Dort wird diese umgepackt und für die Filialen bereitgestellt. Mehrmals wöchentlich werden die Filialen von unseren Lkw angefahren und mit Ware beliefert. Eine darüber hinausgehende Lagerung findet nicht statt. Im Verteilzentrum und im Transport sind eigene Mitarbeiter tätig.
Bei einer zurzeit laufenden Betriebsprüfung vertritt der Betriebsprüfer die Auffassung, dass die Kosten für das Umverteilen der Ware und für den Transport zur Filiale als Anschaffungsnebenkosten zu aktivieren sind. Ist diese Auffassung richtig?
Antwort
Um die Frage beantworten zu können, muss man sich eingehender mit dem Anschaffungskostenbegriff befassen.
1. Ende des Anschaffungsvorgangs
[i]Schmidt, Anschaffungskosten (HGB, EStG), infoCenter NWB LAAAA-41692 § 255 Abs. 1 HGB definiert die Anschaffungskosten wie folgt:
„Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten.“S. 692
Der Gesetzeswortlaut klärt nicht, wann ein Anschaffungsvorgang beendet ist. Dies ist deshalb von Bedeutung, weil nach diesem Zeitpunkt grundsätzlich keine Anschaffungskosten mehr anfallen können, ausgenommen nachträgliche Anschaffungskosten.
[i]Eigentumsübergang entscheidendDer BFH hat die Frage in einer Entscheidung des Großen Senats dahingehend entschieden, dass der Erwerbsvorgang jedenfalls dann abgeschlossen ist, wenn Eigentum und Besitz auf den Steuerpflichtigen übergegangen sind.
Im geschilderten Fall erfolgt der Eigentumsübergang der Ware ohne Zweifel „an der Rampe“, wenn der Lieferant die Ware dem Käufer übergibt. Damit ist der eigentliche Anschaffungsvorgang beendet.
Als Anschaffungskosten kommen danach nur der Materialpreis sowie die Transportkosten in Betracht, die der liefernde Unternehmer bzw. der Transporteur in Rechnung stellt.
Die Auslegung des BFH aus dem Jahre 1966 ist allerdings durch die zwischenzeitliche Änderung des § 255 HGB teilweise überholt, da die Vorschrift um das Tatbestandsmerkmal „und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen“ ergänzt wurde.
Somit könnten die strittigen Kosten auch Anschaffungsnebenkosten darstellen.
2. Betriebsbereitschaft
[i]Eckert, Anschaffungskosten, Kontierungslexikon NWB QAAAG-38451 Der BFH definiert Anschaffungskosten wie folgt:
„Anschaffungskosten für ein Wirtschaftsgut... sind alle Aufwendungen, die der Kaufmann macht, um ein Wirtschaftsgut aus der fremden in die eigene wirtschaftliche Verfügungsgewalt zu überführen und es in den Zustand zu versetzen, dass es den ihm zugedachten Betriebszweck erfüllen kann.“
Damit [i]Vorräte grundsätzlich betriebsbereit sind Aufwendungen, die aus Anlass für die Betriebsbereitschaft des angeschafften Wirtschaftsguts aufgewandt werden, als Anschaffungsnebenkosten zu aktivieren.
In der Fachliteratur wird dazu teilweise die Meinung vertreten, dass Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens (z. B. Vorräte) i. d. R. nicht in einen betriebsbereiten Zustand versetzt werden können, sondern dies per se bereits sind.
Als Folge dieser Rechtsauffassung kann es bei Umlaufvermögen keine Kosten zum Herstellen der Betriebsbereitschaft geben.
Zu einem anderen Ergebnis kommt jedoch Saure: