Bezeichnung des Klagebegehrens bei ausdrücklich fristwahrend erhobener Klage
Wiedereinsetzung bei behaupteter Verhinderung der Fristwahrung durch eine Covid-19-Erkrankung
Leitsatz
1. Das Klagebegehren ist nicht hinreichend bezeichnet, wenn mit einer Klage, die ausdrücklich fristwahrend erhoben wurde,
um die Einkommensteuerfestsetzungen für spätere Änderungen offenzuhalten, lediglich die Aufhebung von Änderungsbescheiden
beantragt, eine weitere Begründung aber auch auf mehrfache Aufforderung des Gerichts nicht gegeben wird.
2. Wiedereinsetzung kann nicht gewährt werden, wenn der Kläger seine Behauptung, er sei an der Fristeinhaltung durch eine
Covid-19-Erkrankung gehindert gewesen, trotz Aufforderung durch das Gericht in keiner Weise glaubhaft macht.
Fundstelle(n): NWB-Eilnachricht Nr. 29/2021 S. 2096 BAAAH-82689
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