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Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung bei Unternehmenssitz im Ausland
Das zur Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe bei Nichtansässigkeit des Leistenden im Inland entschieden. Demnach ergibt sich keine nationale Beschränkung zur Anwendung des § 24 UStG auf Betriebe, die im Inland ansässig sind.
I. Leitsätze (nicht amtlich)
Die Veräußerung der selbsterzeugten landwirtschaftlichen Produkte der Klägerin auf einem Wochenmarkt im Inland unterliegt der Umsatzbesteuerung nach Durchschnittssätzen gem. § 24 UStG.
Der Regelung des § 24 UStG ist insoweit keine Beschränkung zu entnehmen, dass diese auf land- und forstwirtschaftliche Betriebe, die nicht im Inland ansässig sind, nicht anzuwenden ist.
II. Sachverhalt
Die Klägerin war Landwirtin. Ihr land- und forstwirtschaftlicher Betrieb mit Viehbestand befand sich in Österreich. Sie verkaufte im Streitjahr 2018 selbst erzeugte Produkte aus eigener Ziegenhaltung auf einem Wochenmarkt im Inland. In der beim FA eingereichten Umsatzsteuererklärung errechnete die Klägerin eine Umsatzsteuer von 0 € für das Streitjahr. Überdies erklärte sie steuerpflichtige Umsätze nach § 24 UStG, für welche keine Umsatzsteuer zu entrichten sei. Die Umsatzsteuererklärung führte ...