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§ 18 UStG Mitwirkung der Kraftfahrzeugzulassungsstellen bei der Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer Fahrzeuge nach § 18 Abs. 10 Nr. 1 und Nr. 2 Buchst. a UStG
Bezug:
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden die Kraftfahrzeugzulassungsstellen hinsichtlich der Mitwirkung bei der Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer Fahrzeuge nach § 18 Abs. 10 Nr. 1 und Nr. 2 Buchst. a UStG wie folgt unterrichtet
”Die Kraftfahrzeugzulassungsstellen sind verpflichtet, den für die Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer Fahrzeuge zuständigen Finanzbehörden ohne Ersuchen die erstmalige Zulassung eines neuen Fahrzeugs mitzuteilen, wenn sich aus den vorgelegten Unterlagen ergibt, daß das Fahrzeug aus einem anderen EG-Mitgliedstaat in das Inland gelangt ist (§ 18 Abs. 10 Nr. 1 UStG).
Von dieser Mitteilung ist bei der Zulassung abzusehen, wenn der Antragsteller das Fahrzeug bei einem im Inland ansässigen Kraftfahrzeughändler erworben hat und dies der Kraftfahrzeugzulassungsstelle nachweist. Der Nachweis kann durch Vorlage der Rechnung des inländischen Kraftfahrzeughändlers an den Antragsteller, in der deutsche Umsatzsteuer ausgewiesen ist, oder durch eine Bescheinigung des Händlers mit folgendem Wortlaut geführt werden:
”
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Anschrift des Kunden/Antragstellers | ||
Bescheinigung | ||
zur Vorlage bei den Kraftfahrzeugzulassungsstellen | ||
Das Fahrzeug mit der Identifizierungs-Nr. | ……………………………… | |
(Angabe ... |