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Das BMF-Schreiben zu § 8d KStG
Die Finanzverwaltung äußert sich mit (BStBl 2021 I S. 363) zu wichtigen Detailfragen des fortführungsgebundenen Verlustvortrags und legt damit erstmalig eine einheitliche Verwaltungsmeinung fest.
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Antragstellung
Der Antrag auf Feststellung eines fortführungsgebundenen Verlustvortrags ist in der Steuererklärung für die Veranlagung des Veranlagungszeitraums zu stellen, in den der schädliche Beteiligungserwerb fällt (§ 8d Abs. 1 Satz 5 KStG). Eine Antragsfrist ist damit gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt worden. Die Finanzverwaltung sieht deshalb hier zutreffend keine besondere Antragsfrist und lässt uneingeschränkt eine Nachholung des Antrags zu, soweit die Steuerfestsetzung oder die Feststellung des Verlustvortrags nach den Änderungsvorschriften der AO noch korrigiert werden kann ( Rz. 7 und 8). Bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung oder der Feststellung des Verlustvortrags kann der Antrag auch zurückgenommen werden ( Rz. 11).
Die Formvorschrift, dass der Antrag in der Steuererklärung zu stellen ist (§ 8d Abs. 1 Satz 5 KStG), gilt nach dem BMF-Schreiben in gleicher Art und Wei...