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Tätigkeit als zertifizierter Datenschutzbeauftragter ist für Freiberuflichkeit unschädlich
Die Beratung von Mandanten in Datenschutzfragen ist bei einem Rechtsanwalt noch als berufstypisch anzusehen. Das gilt laut der OFD Karlsruhe auch dann, wenn dabei der berufsrechtlich zulässige Titel „zertifizierter Datenschutzbeauftragter” verwendet wird. Erst wenn ein Rechtsanwalt für einen Dritten als externer Datenschutzbeauftragter tätig wird und auch als solcher durch den Dritten bestellt ist, handelt es sich um eine gewerbliche Tätigkeit.
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Im letzten Jahr hatte der Bundesfinanzhof entschieden: Ein externer Datenschutzbeauftragter ist gewerblich tätig. Das gilt auch dann, wenn er zugleich freiberuflich als Rechtsanwalt arbeitet. Wir hatten Sie in unserer Juni-Ausgabe 2020 über dieses Urteil informiert.
Hintergrund ist, dass nicht sämtliche Einkünfte eines Rechtsanwalts als Einkünfte aus selbständiger Arbeit einzuordnen sind. Erforderlich ist vielmehr, dass die Einkünfte auf einer berufstypischen Tätigkeit beruhen. Diese berufstypische Tätigkeit besteht bei einem Rechts...