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Aufstellung, Fortführung und Auflösung von Ergänzungsbilanzen
Gesellschafterwechsel und Einbringung eines Betriebs in eine Personengesellschaft
[i]Kirsch, Ergänzungsbilanzen (EStG), infoCenter, NWB SAAAB-80072 Ergänzungsbilanzen dienen dazu, Korrekturen für die Wertansätze von Wirtschaftsgütern in der Gesamthandsbilanz einer Personengesellschaft abzubilden, die sich nur aus den Umständen des einzelnen Gesellschafters ergeben (Kanzler/Kraft/Bäuml/Marx/Hechtner/Geserich, Einkommensteuergesetz Kommentar, 6. Aufl. 2021, § 15 Rz. 165), um mit ihrer Hilfe die zutreffende Besteuerung eines Gesellschafters sicherzustellen. Sie sind Ausfluss des Transparenzprinzips.
I. Allgemeines
[i]AnlässeDie ausschließlich auf steuerlichen Vorschriften beruhende Ergänzungsbilanz kann z. B. erforderlich sein, wenn:
ein neuer Gesellschafter in eine bestehende Personengesellschaft eintritt,
eine Personengesellschaft gegründet wird,
stille Reserven gem. § 6b EStG übertragen werden sollen, aber innerhalb der letzten sechs Jahre sich die Zusammensetzung des Gesellschafterbestands geändert hat,
ein Gesellschafter ein Einzelunternehmen in eine Personengesellschaft einbringt oder
ein Gesellschafterwechsel stattfindet und der eintretende Gesellschafter mehr oder weniger aufwenden muss, als ihm an Kapital in der Gesellschaftsbilanz „gutgeschrieben“ wird.
[i]Gesellschafterwechsel – FallgruppenBei einem Gesellschafterwechsel können folgende Fälle unterschieden werden:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Der Anschaffungspreis für einen Mitunternehmeranteil übersteigt
das übergehende Kapitalkonto. | Der Anschaffungspreis für einen Mitunternehmeranteil
unterschreitet das übergehende Kapitalkonto. | Der eintretende Mitunternehmer zahlt einen Kaufpreis in Höhe des
buchmäßigen Kapitals des ausscheidenden Mitunternehmers.
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Für den eintretenden Mitunternehmer ist eine positive
Ergänzungsbilanz aufzustellen. | Für den eintretenden Mitunternehmer ist eine negative
Ergänzungsbilanz aufzustellen. | Die Aufstellung einer Ergänzungsbilanz ist nicht
erforderlich. |
[i]Fortführung der ErgänzungsbilanzEine Ergänzungsbilanz wird in den Folgejahren solange fortgeführt, bis
die Mehr- oder Minderwerte entfallen,
die betreffenden Wirtschaftsgüter aus dem Gesamthandsvermögen ausscheiden,
die Beteiligung veräußert wird oder
die Gesellschaft aufgelöst oder liquidiert wird.