Konsultationsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik vom zur Besteuerung von Grenzpendlern; Vierte Verlängerung
Meine Schreiben vom , , und
Bezug: BStBl 2020 I S. 535
Bezug: BStBl 2020 I S. 1053
Bezug: BStBl 2020 I S. 1363
Bezug: BStBl 2021 I S. 348
Die am mit der Französischen Republik abgeschlossene Konsultationsvereinbarung [1] zum Abkommen vom zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern in der Fassung des Revisionsprotokolls vom und der Zusatzabkommen vom , und verlängert sich am Ende eines jeden Kalendermonats automatisch jeweils um einen Monat, sofern sie nicht von der zuständigen Behörde eines der Vertragsstaaten mindestens eine Woche vor Beginn des jeweils folgenden Kalendermonats durch schriftliche Erklärung an die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats gekündigt wird.
Aufgrund des aktuellen Pandemiegeschehens haben wir uns mit Frankreich darauf verständigt, dass die Konsultationsvereinbarung zumindest bis zum Bestand haben wird. Hierzu haben die zuständigen Behörden eine schriftliche Absprache unterzeichnet, die ich Ihnen hiermit übersende.
ABSPRACHE ZWISCHEN DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND UND DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK
zur Konsultationsvereinbarung vom („Konsultationsvereinbarung“) zwischen den zuständigen Behörden Deutschlands und Frankreichs nach Artikel 25 Absatz 3 Satz 1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern vom in der durch das Revisionsprotokoll vom und die Zusatzabkommen vom , und geänderten Fassung („Abkommen“)
In Abschnitt 3 regelt die Konsultationsvereinbarung insbesondere die Anwendung des Artikels 13 Absatz 1 des Abkommens auf Tage, an denen nur aufgrund staatlicher Gesundheitsverordnungen oder -empfehlungen zur Bekämpfung der Coronavirus-Pandemie („COVID-19“-Pandemie) mobil im Ansässigkeitsstaat gearbeitet wird.
Angesichts dieser derzeitigen Maßnahmen haben sich die zuständigen Behörden Deutschlands und Frankreichs am und [2] darauf verständigt, dass die Konsultationsvereinbarung bis zum in Kraft bleibt.
Im Hinblick auf die Entwicklung der Coronavirus-Pandemielage haben sich die zuständigen Behörden Deutschlands und Frankreichs auf Folgendes verständigt:
In Bezug auf Abschnitt 3 bleibt die Konsultationsvereinbarung bis zum in Kraft.
Angesichts dessen, dass es sich bei der Konsultationsvereinbarung um eine außergewöhnliche und vorübergehende Maßnahme handelt, werden die zuständigen Behörden Deutschlands und Frankreichs vor dem die Entwicklung der COVID-19-Pandemielage beurteilen und einander hinsichtlich der Kündigung oder der Dauer einer weiteren Verlängerung der Konsultationsvereinbarung konsultieren.
Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Abschnitte 2 und 4 Ausführungen zur Auslegung des Abkommens und der Verständigungsvereinbarung vom zwischen Deutschland und Frankreich enthalten. Daher hängt ihre Gültigkeit nicht von der Dauer der Konsultationsvereinbarung ab.
Diese Absprache wird im Bundessteuerblatt veröffentlicht werden.
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Geschehen zu
Berlin am
| Geschehen zu
Paris am
|
Für die
zuständige Behörde Deutschlands | Für die
zuständige Behörde Frankreichs |
Silke
Bruns | Gael Perraud
(Le Sous-Directeur) |
BMF v. - IV B 3 - S 1301-FRA/19/10018 :007
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2021 I Seite 904
EStB 2021 S. 298 Nr. 7
IStR 2021 S. 3 Nr. 14
TAAAH-82148