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§ 22 UStG
Umsatzsteuervordrucke;
Muster des Umsatzsteuerheftes
Bezug:
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
(1) Das auf Grund der Ermächtigung in § 22 Abs. 5 UStG durch IV A 1 – S 7389 – 1/81/IV A 3 – S 7340 – 14/81 – (BStBl 1981 I S. 312) eingeführte und zuletzt durch IV C 3 – S 7389 – 1/97/IV C 4 – S 7532 – 1/97 – (BStBl 1997 I S. 172) geänderte Vordruckmuster USt 1 G – Umsatzsteuerheft – wird redaktionell angepasst und berücksichtigt insbesondere die Währungsumstellung auf den Euro ab .
(2) Umsatzsteuerhefte sind für Besteuerungszeiträume ab entsprechend dem beiliegenden Muster herzustellen.