Kein Gestaltungsmissbrauch zur Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 45 EStG bei Verkauf eines Handys des Arbeitnehmers
an den Arbeitgeber zu einem Kaufpreis von 1 EUR, anschließender Nutzungsüberlassung des Handys an den Arbeitnehmer auch zur
privaten Nutzung und Übernahme der entstehenden Kosten für den privaten Mobilfunkvertrag sowie Wartung und Reparaturen durch
den Arbeitgeber
Leitsatz
1. Zu den Telekommunikationsgeräten im Sinne des § 3 Nr. 45 EStG gehören unter anderem Handys und Smartphones. Ein Telekommunikationsgerät
ist jedenfalls dann „betrieblich” im Sinne der Vorschrift, wenn das dem Arbeitnehmer überlassene Gerät dem Arbeitgeber als
eigenständiges Wirtschaftsgut im Sinne des § 39 AO zuzurechnen ist – aber auch geleaste oder gemietete Geräte können betriebliche
Wirtschaftsgüter sein.
2. Die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 45 EStG betrifft Sachzuwendungen, die nach § 8 Abs. 2 EStG als Einnahmen aus nichtselbständiger
Arbeit zu bewerten wären. § 3 Nr. 45 EStG erspart diese Bewertung, vor allem aber die Ermittlung durch den Arbeitgeber, in
welchem Umfang das betriebliche Gerät vom Arbeitnehmer privat genutzt wird und damit Sachzuwendungen begründet.
3. Entgegen H 3.45 LStH ist nicht von einem rechtlichen Gestaltungsmissbrauch im Sinne des § 42 AO zur Inanspuchnahme
der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 45 EStG auszugehen, wenn der Arbeitnehmer sein Handy im Rahmen eines zivilrechtlich wirksamen,
kein Scheingeschäft darstellenden Kaufvertrags zwischen fremden Dritten an seinen Arbeitgeber zu einem Kaufpreis von 1 EUR
verkauft, der Arbeitgeber anschließend im Rahmen eines Nutzungsüberlassungsvertrags das Handy dem Arbeitnehmer auch zur privaten
Nutzung wieder zur Verfügung stellt und die entstehenden Kosten für den vom Arbeitnehmer abgeschlossenen privaten Mobilfunkvertrag
in einer vertraglich festgelegten Höhe sowie die Kosten für Wartung und Reparaturen des Handys übernimmt; das gilt auch dann,
wenn alleiniges Ziel dieser Gestaltung die Inanspruchnahme der gesetzlich zulässigen Steuerbefreiung des § 3 Nr. 45 EStG gewesen
sein sollte.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2021 S. 1291 Nr. 15 DAAAH-82123
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