Erstattungsanspruch des Sozialleistungsträgers bei versehentlicher Doppelzahlung von ungekürzten Sozialleistungen und Kindergeld
Leitsatz
1. Der Sozialleistungsträger muss die Familienkasse über die Gewährung ungekürzter Sozialleistungen informieren, wenn er vermeiden
will, dass ein Leistungsempfänger und Kindergeldberechtigter durch Kindergeld einerseits und ungekürzte Sozialleistungen andererseits
doppelt begünstigt wird.
2. Der Kenntniserlangung der Familienkasse im Sinne des § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X steht nicht entgegen, dass das entsprechende
Benachrichtigungsschreiben des Sozialleistungsträgers bei der Familienkasse aufgrund eines Versehens zunächst in einer „Parallelakte”
abgelegt und Kindergeld aufgrund des Antrags der Kindergeldberechtigten bewilligt und an diese ausgezahlt wurde.
3. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II stellen gegenüber dem Anspruch auf Kindergeld nachrangige
Leistungen dar.
4. Hat der Sozialleistungsträger keine Kenntnis von den Leistungen der Familienkasse, wird seine Leistung nicht dadurch (ex
tunc) rechtswidrig, dass sich nachträglich herausstellt, dass die Familienkasse für die Kindergeldberechtigte versehentlich
eine zweite Kindergeld-Akte angelegt und Kindergeld an diese ausgezahlt hat.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): IAAAH-82117
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