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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 11 K 2696/18

Gesetze: StromStG § 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 2, StromStG § 9 Abs. 1 Nr. 2, StromStV § 12 Abs. 1 Nr. 1

Stromsteuerrechtliche Behandlung sogenannter technischer Betriebsverbräuche

Leitsatz

1. Die Stromsteuer für sogenannte technische Betriebsverbräuche, die physikalisch-technisch zwingend für einen dauerhaften und störungsfreien Betrieb eines Umspannwerks eines (Übertragungs-)Netzbetreibers erforderlich sind, entsteht gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 StromStG durch Entnahme aus dem Versorgungsnetz.

2. Die für den Umspannvorgang benötigten Aggregate (unter anderem Trafolüfter, Ölpumpen, Heizungen, Licht- und Steuerungstechnik, USV-Batterien, Leistungsschalter sowie Hebel- und Scherentrenner) sind nicht Teil des Versorgungsnetzes.

3. Die zur Deckung der Betriebsverbräuche dem Versorgungsnetz entnommene Strommenge ist nicht nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG von der Stromsteuer befreit.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
UAAAH-82113

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