Einkommensteuer: Keine Steuerbarkeit eines KfW-Darlehenserlasses nach
§ 13b Abs. 1 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
Leitsatz
Der Ansatz rückempfangener Beträge, die zuvor als Werbungskosten abgezogen wurden, als steuerpflichtige Einnahmen setzt eine
erwerbsbezogene Veranlassung voraus.
Ein aufgrund bestandener Fortbildungsprüfung gewährter Darlehenserlass nach § 13b Abs. 1 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
(AFBG) stellt keine Einnahme bei der Einkunftsart dar, bei der die durch das Darlehen finanzierten Lehrgangs- und Prüfungsgebühren
steuermindernd berücksichtigt worden sind.
Ein solcher Darlehenserlass nach § 13b Abs. 1 AFBG ist auch nicht als sonstige Leistung nach § 22 Nr. 3 EStG zu besteuern.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2021 S. 1366 Nr. 16 EStB 2022 S. 35 Nr. 1 GStB 2021 S. 441 Nr. 12 KÖSDI 2021 S. 22431 Nr. 10 LAAAH-82087
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