Zahlungen aufgrund geänderter Zinsfestsetzung als negative Einnahmen aus Kapitalvermögen
Leitsatz
1. Negative Einnahmen aus Kapitalvermögen i.S.v. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG liegen nur dann vor, wenn die Rückzahlung der Einnahmen
durch das der Auszahlung zu Grunde liegende Rechtsverhältnis veranlasst ist, mithin die aus diesem Rechtsverhältnis erzielten
Einnahmen an den zuvor Zahlenden zurückerstattet werden (Anschluss an , BStBl. II 2015,
1019). Bei einer gemäß § 233 a Abs. 5 AO geänderten Zinsfestsetzung ist hierbei maßgeblich, ob und – wenn ja – inwieweit es
tatsächlich zu einer Rückabwicklung früherer Zinszahlungen kommt. Dies ist nur insoweit der Fall, als die aufgrund einer geänderten
Zinsfestsetzung von dem Steuerpflichtigen gezahlten Zinsen auf denselben Betrag und denselben Zeitraum entfallen wie die aufgrund
der vorherigen Zinsfestsetzung an die Finanzbehörde gezahlten Zinsen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2021 S. 8 Nr. 33 DStRE 2021 S. 1109 Nr. 18 BAAAH-82086
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