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§ 2 UStG Umsatzsteuerliche Behandlung bei Aufnahme eines gem. § 58 StBerG angestellten Steuerberaters in den Briefbogen einer Steuerberatungspraxis und Verwendung eines derartigen Briefbogens für Gebührenrechnungen
Bezug:
In zunehmenden Maße werden im Hinblick auf § 16 der am verabschiedeten Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer gem. § 58 StBerG angestellte Steuerberater in den Briefbogen einer Steuerberaterpraxis aufgenommen.
Hierzu ist gefragt worden, welche umsatzsteuerrechtlichen Konsequenzen eintreten, wenn
die Aufnahme des angestellten Steuerberaters in den Briefbogen der Praxis ohne Hinweis auf das Angestelltenverhältnis erfolgt und
ein derartiger Briefbogen für die Erteilung von Gebührenrechnungen verwendet wird.
Nach bundeseinheitlicher Abstimmung zwischen den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder ist folgende Auffassung zu vertreten:
Die Aufnahme eines gem. § 58 StBerG angestellten Steuerberaters in den Briefbogen einer Steuerberatungspraxis ändert nichts daran, daß dieser Angestellte nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 UStG nicht selbständig tätig ist. Das gilt auch dann, wenn der Briefbogen – gem. § 16 Abs. 7 der Berufsordnung zulässigerweise – keinen Hinweis auf das Angestelltenverhältnis enthält. Wenn bei jemanden auf Grund des Innenverhältnisses die Abhängigkeit zu einem anderen feststeht, kann keine Art des Auftretens nach außen ihn aus einem Angestellten in einen Unternehmer bzw. ”Mitunternehmer” verwandeln.
Für die Anerkennung einer Abrechnungsurkunde...BStBl 1997 II S. 443