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Erneute Änderungen beim Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG
Verlängerung der Investitionsfrist durch das KöMoG
Bereits im Vorjahr wurden durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz sowie das Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) die Vorschriften rund um den Investitionsabzugsbetrag geändert, u. a. um Unternehmen in der Corona-Pandemie zu entlasten. Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts verlängert der Gesetzgeber ein weiteres Mal die Reinvestitionsfristen.
Investitionsabzugsbeträge sind grundsätzlich bis zum Ende des dritten auf das Wirtschaftsjahr des jeweiligen Abzugs folgenden Wirtschaftsjahres für begünstigte Investitionen zu verwenden oder anderenfalls rückgängig zu machen.
Zur Steigerung der Liquidität der Unternehmen wurde bereits durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz die Frist für Investitionsabzugsbeträge, deren dreijährige Investitionsfrist im Jahr 2020 auslief, um ein Jahr auf vier Jahre verlängert. Nun sind in vielen Fällen Investitionen aber auch im laufenden Jahr 2021 fraglich. Daher wurde die Frist für Investitionsabzugsbeträge, deren dreijährige oder auf vier Jahre verlängerte Investitionsfrist 2021 ausläuft, um ein Jahr auf vier bzw. fünf Jahre verlängert (§ 52 Abs. 16 Sätze 3 un...