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Arbeitsrecht | Corona-Arbeitsschutzverordnung wird verlängert und angepasst (BMAS)
Die Corona-Arbeitsschutzverordnung wird für die Dauer der pandemischen Lage bis einschließlich verlängert. Der Entwurf des BMAS wurde am vom Bundeskabinett ohne Aussprache beschlossen.
Die grundlegenden Arbeitsschutzregeln gelten für die Dauer der epidemischen Lage nationaler Tragweite fort:
Arbeitgeber bleiben verpflichtet, in ihren Betrieben mindestens zweimal pro Woche für alle in Präsenz Arbeitenden die Möglichkeit für Schnell- oder Selbsttests anzubieten. Ausnahmen gibt es für vollständig geimpfte bzw. von einer CoViD-19 Erkrankung genesene Beschäftigte. Die Beschäftigten sind nicht verpflichtet, die Testangebote wahrzunehmen sowie dem Arbeitgeber Auskunft über ihren Impf- bzw. Genesungsstatus zu geben.
Betriebliche Hygienepläne sind ...