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Track 12 | Vermietung: Abzug des beim Tod des Steuerpflichtigen noch nicht berücksichtigten Erhaltungsaufwands
Hat der Steuerpflichtige größere Erhaltungsaufwendungen nach § 82b EStDV auf mehrere Jahre verteilt und verstirbt er innerhalb des Verteilungszeitraums, ist nach einem aktuellen Urteil des BFH der noch nicht berücksichtigte Teil der Erhaltungsaufwendungen entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung in den EStR im Veranlagungsjahr des Versterbens als Werbungskosten im Rahmen seiner Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung abzusetzen.
Für die Erben einer vermieteten Immobilie kann das nächste Urteil von Bedeutung sein, das wir für Sie ausgewählt haben. Es geht um die Fälle, bei denen der Vermieter größere Erhaltungsaufwendungen nach § 82b EStDV auf mehrere Jahre verteilt hat und innerhalb des zwei- bis fünfjährigen Verteilungszeitraums verstirbt.
Der bislang noch nicht berücksichtigte Teil der Erhaltungsaufwendungen ist – so aktuell der Bundesfinanzhof – im Veranlagungsjahr des Versterbens beim Erblasser als Werbungskosten im Rahmen seiner Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung abzusetzen. Für einen Übergang auf den Erben bestehe keine gesetzliche Grundlage.
Schon das FG Münster in erster Instanz hatte der Auffassung der Finanzverwaltung in den Einkommensteuer-Richtlinien widersprochen, wonach...