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Track 10-11 | Verbilligte Vermietung: Ortsübliche Marktmiete ist grundsätzlich anhand des Mietspiegels zu bestimmen
Die ortsübliche Marktmiete ist grundsätzlich auf der Basis des Mietspiegels zu bestimmen. Kann ein Mietspiegel nicht zugrunde gelegt werden oder ist er nicht vorhanden, kann die ortsübliche Marktmiete insb. mit Hilfe eines Sachverständigengutachtens, durch die Auskunft aus einer Mietdatenbank oder unter Zugrundelegung der Entgelte für zumindest drei vergleichbare Wohnungen ermittelt werden. Jeder dieser Ermittlungswege ist nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs grundsätzlich gleichrangig.
Die verbilligte Vermietung einer Wohnung an nahe Angehörige, z. B. an ein studierendes Kind, ist ein Klassiker bei der Gestaltungsberatung. Dabei kommt es bekanntlich auf die ortsübliche Marktmiete als Vergleichsmaßstab an. In den weitaus meisten Fällen ist das kein Problem. In größeren Städten genügt ein Blick in den Mietspiegel. Für alle Sonderfälle ist jedoch ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs relevant.
Als Steuerprofi kennen Sie den Hintergrund: In § 21 Abs. 2 EStG ist seit 2021 geregelt: Beträgt das Entgelt für die Überlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken weniger als 50 % der ortsüblichen Marktmiete, so ist die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen ...