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Steuern mobil Nr. 7 vom

Track 08 | Dienstreisen: Keine pauschalen Kilometersätze bei regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln

Der Ansatz der pauschalen Kilometersätze nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 2 EStG anstelle der tatsächlichen Aufwendungen gem. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 1 EStG für sonstige berufliche Fahrten kommt nach einem aktuellen Urteil des Lohnsteuersenat des BFH nicht in Betracht, wenn der Steuerpflichtige ein regelmäßig verkehrendes Beförderungsmittel i. S. des § 4 Abs. 1 BRKG benutzt.

Bei Dienstreisen mit dem eigenen Pkw können Arbeitnehmer je gefahrenem Kilometer pauschal 30 Cent als Werbungskosten geltend machen. Und bei Fahrten mit einem anderen motorbetriebenen Fahrzeug 20 Cent. – Wie sieht es aber aus, wenn ein Arbeitnehmer mit der Deutschen Bahn fährt? Kann er dann auch eine Pauschale absetzen? Anstelle der tatsächlichen Kosten? – Wenig überraschend hat der Bundesfinanzhof das aktuell verneint. So wie schon das FG Hamburg in erster Instanz. Zum Glück für die Praxis, muss man wohl sagen. Man stelle sich mal den Verwaltungsaufwand vor.

Bei der Benutzung von regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln i. S. des Bundesreisekostengesetzes können – so jetzt der Lohnsteuersenat des Bundesfinanzhofs – nur die tatsächlichen Aufwendungen als Werbungskosten geltend gemacht werden. Der Ansatz der pauschalen Kilometersätze kommt nicht in Betracht. Regelmäßig verke...