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Track 06-07 | Lohnsteuer: Erste Tätigkeitsstätte bei Entsendung des Arbeitnehmers in das Ausland
Die erste Tätigkeitsstätte ist bei grenzüberschreitender Arbeitnehmerentsendung das aufnehmende Unternehmen, wenn der Arbeitnehmer diesem auf Basis eines eigenständigen Arbeitsvertrags für die Dauer der Entsendung zugeordnet ist. Dies lädt dazu ein, den Abschluss eines gesonderten Arbeitsvertrags mit der aufnehmenden Gesellschaft zu vermeiden. Diese Gestaltung wird jedoch aus außersteuerlichen Gründen nicht immer durchführbar oder durchsetzbar sein.
Wir beginnen mit einer Grundsatzentscheidung des Bundesfinanzhofs zur grenzüberschreitenden Arbeitnehmerentsendung.
Bei der Entsendung eines Arbeitnehmers in eine ausländische Konzerngesellschaft unter Abschluss eines Arbeitsvertrags mit dem aufnehmenden Unternehmen richtet sich der Ort der ersten Tätigkeitsstätte danach, welche Zuordnung in dem Arbeitsvertrag getroffen worden ist. Erfolgt die Zuordnung zu dem ausländischen Betrieb, befindet sich die erste Tätigkeitsstätte in dem ausländischen Staat. Das hat aktuell der Bundesfinanzhof entschieden – zur neuen Rechtslage ab 2014 nach der Reform des Reisekostenrechts.
Im Streitfall wurde ein Diplom-Chemiker von seinem inländischen Arbeitgeber, dem VW-Konz...