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Steuern mobil Nr. 7 vom

Track 27 | Handelsvertreter: Tarifermäßigung für Ausgleichsanspruch beim FG Bremen auf dem Prüfstand

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs gehören Ausgleichsansprüche von Handelsvertretern generell – also auch bei Betriebsaufgabe oder Betriebsveräußerung – zum laufenden Gewinn. Fraglich ist allerdings, ob diese Rechtsprechung nach einer Neufassung von § 89b HGB in 2009 weiterhin Bestand haben kann. Hierzu ist jetzt ein Musterprozess vor dem FG Bremen anhängig. Es empfiehlt sich, alle Fälle offen zu halten, bei denen der ganze Gewerbebetrieb eingestellt wird.

Versicherungsvertreter und andere Handelsvertreter haben bei Beendigung ihrer Tätigkeit einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach § 89b HGB . Naturgemäß ist es für sie von großer Bedeutung, ob dieser zum laufenden Gewinn gehört und damit der Gewerbesteuer unterliegt oder ob es sich – bei Einstellung des ganzen Gewerbebetriebs – um einen Aufgabegewinn handelt, der nur tarifermäßigt zu besteuern ist.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs gehören Ausgleichsansprüche von Handelsvertretern generell – also auch bei einer Betriebsaufgabe oder bei einer Betriebsveräußerung – zum laufenden Gewinn. Die höchsten deutschen Steuerrichter begründen dies damit, dass es sich um ...