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Track 14-15 | Haushaltsnahe Leistungen: Steuerbonus für zumutbare Belastung, nicht aber für Haushaltsersparnis
Die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 EStG ist auch für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen zu gewähren, die dem Grunde nach als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, wegen der zumutbaren Belastung aber nicht berücksichtigt worden sind. In der Haushaltsersparnis, die bei der Ermittlung der außergewöhnlichen Belastungen abzuziehen ist, sind hingegen keine Aufwendungen enthalten, die eine Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 EStG rechtfertigen.
Eine große Breitenwirkung hat die nächste Entscheidung zu haushaltsnahen Leistungen. Es geht um die Fälle, bei denen sowohl die Voraussetzungen für die Steuerermäßigung nach § 35a EStG erfüllt sind als auch für einen Abzug als außergewöhnliche Belastungen. Ein typisches Beispiel sind krankheitsbedingte Pflegeleistungen.
Im Gesetz ist ausdrücklich geregelt: Die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und für Handwerkerleistungen kann nur in Anspruch genommen werden, soweit die Aufwendungen nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen und soweit sie nicht als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind. – Hierdurch soll eine ansonsten mögliche Doppelbegünstigung vermieden werden...