1. Die angemessene Wohnungsgröße für zwei Personen beträgt im Land Sachsen-Anhalt 60 m².
2. Die Bildung von drei Vergleichsräumen im Landkreis Harz ist nicht zu beanstanden. Die gewählten Kriterien sind geeignet, homogene Lebens-und Sozialräume abzubilden. Im Übrigen decken sich die Vergleichsräume mit den Mittelbereichen nach dem Landesentwicklungsplan 2010. Ohne Bedeutung ist insoweit, dass durch die Neuzuordnung der Vergleichsräume eine Absenkung der bisherigen Angemessenheitsgrenze im konkreten Vergleichsraum eintreten kann.
3. Die KdU-Richtlinie auf der Grundlage der Mietwerterhebung 2012 in der Auswertung des Korrekturberichts 2020 beruht für den Zeitraum von März bis August 2013 auf einem schlüssigen Konzept. Dabei beschränkt sich die Amtsermittlungspflicht auf eine nachvollziehende Verfahrenskontrolle. Einer ins Einzelne gehenden Überprüfung bestimmter Detailfragen bedarf es nicht, wenn die Kläger weder gegen das ursprüngliche noch gegen das im Berufungsverfahren nachgebesserte Konzept fundierte Einwände erheben.
4. Die Fortschreibung des Konzepts für Zeiträume ab August 2014 nach Maßgabe des Preisindex für die Entwicklung der Mietkosten in Sachsen-Anhalt ist nicht zu beanstanden.
Fundstelle(n): CAAAH-81724
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