1. Voraussetzung der Anspruchseinschränkung nach § 1a Nr 1 AsylbLG aF bzw § 1a Abs 2 AsylbLG ist, dass der Leistungsbezug das prägende Motiv für die Einreise nach Deutschland gewesen ist. Bei der Beurteilung der Motivationslage sind alle konkreten Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen.
2. Ist das prägende Motiv der Einreise nach Deutschland, sich eine Lebensgrundlage durch Erwerbstätigkeit zu schaffen und unabhängig von staatlichen Leistungen zu leben, ist eine Einschränkung nach § 1a Nr 1 AsylbLG aF bzw § 1a Abs 2 AsylbLG nicht gerechtfertigt.
3. Bei der Ermessensentscheidung über die Gewährung von Sach- oder Geldleistungen für die Unterkunft nach § 3 Abs 2 Satz 4 AsylbLG aF bzw § 3 Abs 3 Satz 3 AsylbLG sind die konkreten Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, insbesondere die bisherige und voraussichtliche Aufenthaltsdauer des Ausländers in Deutschland (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen vom - L 8 AY 37/20 B ER).
4. Die Abschiebung eines Ausländers stellt regelmäßig eine wesentliche Unterbrechung seines Aufenthalts in Deutschland iS des § 2 Abs. 1 AsylbLG dar.
Fundstelle(n): DAAAH-81715
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