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LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss v. - L 11 AS 94/21 B

Gesetze: § 172 Abs 3 Nr 1 SGG; § 144 Abs 1 S 1 Nr 1 SGG; § 21 Abs 6 SGB 2

Leitsatz

Leitsatz:

1. Ein grundsicherungsrechtlicher Mehrbedarf für 20 Atemschutzmasken pro Woche (Standard FFP2 und für einen ca. 6-monatigen Bewilligungszeitraum) als Sachleistung liegt angesichts der derzeitigen Marktpreise regelmäßig unter dem für die Statthaftigkeit von Rechtsmitteln maßgeblichen Beschwerdewert von 750,00 Euro.

2. Ein hierfür hilfsweise geltend gemachter Mehrbedarf in Höhe von monatlich 129,00 Euro als Geldleistung ist als mutwillig erhöht anzusehen und bleibt daher bei der Berechnung des Beschwerdewerts außer Betracht.

Fundstelle(n):
JAAAH-81713

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