Ist jemand Monat für Monat in erheblichem Umfang nur für einen Auftraggeber tätig, spricht der Umstand, dass er daneben auch noch für andere Auftraggeber tätig sein durfte, nicht für das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit. Hat ein Beschäftigter Arbeitsentgelt tatsächlich erhalten, kommt es wegen § 14 Abs 1 Satz 1 SGB IV nicht darauf an, ob ein wirksamer (arbeitsrechtlicher) Anspruch auf das gezahlte Arbeitsentgelt bestand (, BSGE 93, 119). Säumniszuschläge sind nicht zu erheben, wenn sich der Auftraggeber in einem unverschuldeten Irrtum über seine Arbeitgebereigenschaft befand.
Fundstelle(n): DStR 2021 S. 14 Nr. 26 DStR 2022 S. 431 Nr. 9 NWB-Eilnachricht Nr. 29/2021 S. 2099 PAAAH-81695
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