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FG München | Carried Interest gilt als kapitaldisproportionaler Gewinnanteil
Beim sog. Carried Interest handelt es sich nicht um eine Tätigkeitsvergütung, sondern um einen (kapitaldisproportionalen) Gewinnanteil, der die Gegenleistung für den von den Fondsinitiatoren geleisteten immateriellen Gesellschafterbeitrag bildet.
Die Klägerin, eine Limited Partnership nach dem Recht der Cayman Islands (vermögensverwaltende Personengesellschaft), investierte in außerbörsliche Unternehmen mit der Absicht, hieraus Einkünfte aus Kapitalvermögen zu erzielen. Die Gesellschaft umfasste in den Streitjahren 2006, 2007 und 2010 ca. 100 Beteiligte, von denen 15 Gesellschafter im Inland ansässig waren. Für die Streitjahre fand bei der Klägerin eine Betriebsprüfung statt. Diese vertrat die Auffassung, dass die Einnahmen aufgrund der Umqualifiz...