Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
FG Köln | Besteuerungsrecht für Ruhegehälter nach dem DBA Frankreich
Für Ruhegehälter früherer französischer Staatsbediensteter gilt nach dem DBA Frankreich das Kassenstaatsprinzip.
Die Kläger haben ihren Wohnsitz in Deutschland und werden als Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Klägerin ist französische Staatsangehörige. Sie erhielt im Streitjahr 2017 als pensionierte Lehrerin im staatlichen französischen Schuldienst Zahlungen aus der französischen Rentenkasse für Staatsbedienstete. Das Finanzamt behandelte die Zahlungen zunächst mit einem Ertragsanteil von 50 % als steuerpflichtige sonstige Einkünfte. Im Einspruchsverfahren kam das Finanzamt zu dem Ergebnis, dass das Besteuerungsrecht für die Rentenzahlungen nach dem DBA Frankreich Frankreich zustünde. Im Rahmen eines Änderungsbescheids berücksichtigte das Finanzamt anschließend die vollen Rentenzahlungen im Rahmen des Progressionsvorbehalts. Hiergegen wandten sich die Kläger im Klageverfahren und begehrten die Berücksichtigung lediglich eines Ertragsanteils von