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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 8 K 1416/20 G EFG 2021 S. 1219 Nr. 14

Gesetze: FGO § 47 Abs. 1; FGO § 54 Abs. 2; FGO § 56 Abs. 1; FGO § 56 Abs. 2 Satz 1; FGO § 56 Abs. 2 Satz 2; AO § 122 Abs. 2 Nr. 1; AO § 366; ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 222; BGB § 188 Abs. 2 Alt. 1

Wiedereinsetzung in die Klagefrist – Sorge um Corona-Infektion eines zu einer Risikogruppe gehörenden Angehörigen – Möglichkeit der Fristwahrung nach zeitweiliger Verhinderung – Vorkehrungen gegen Fristversäumnisse in plötzlichen Verhinderungsfällen – Organisationsverschulden der Bevollmächtigten

Leitsatz

  1. Auch die Gefahr einer möglichen Corona-Infektion eines zu einer Risikogruppe gehörenden Angehörigen rechtfertigt wegen des entgegenstehenden Verschuldens der Prozessbevollmächtigten (Steuerberatungsgesellschaft) nicht die Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist, wenn die mit der Klageerhebung beauftragte Berufsträgerin deshalb ohne jedwede Abstimmung oder Information die Kanzlei verlässt und überdies nach dem Wegfall der zeitweiligen Verhinderung die noch mögliche fristwahrende Klageerhebung nicht nachholt.

  2. Wurden in der bevollmächtigten Kanzlei keine ausreichenden Vorkehrungen zum Schutz gegen Fristversäumnisse in plötzlichen Verhinderungsfällen getroffen, steht auch das darin liegende Organisationsverschulden der Bevollmächtigten der Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist entgegen.

Fundstelle(n):
DB 2021 S. 15 Nr. 25
DStR 2021 S. 14 Nr. 33
DStRE 2022 S. 434 Nr. 7
EFG 2021 S. 1219 Nr. 14
GStB 2021 S. 399 Nr. 11
GmbH-StB 2021 S. 329 Nr. 10
QAAAH-81621

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