Frage der Steuerbefreiung von Kräuterpädagogikseminaren
Leitsatz
1. Der streitgegenständlichen Bescheinigung lässt sich nicht entnehmen, dass die Lehrgänge auf einen Beruf oder eine vor einer
juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung vorbereiten. Daraus ergibt sich unter Auflistung der Inhalte
der Lehrgänge nur, dass Qualifizierungen angeboten und diese in Kooperation mit den zuständigen Ämtern durchgeführt wurden.
Dieses Schreiben des Ministeriums enthält jedoch nicht den vom Gesetzgeber geforderten Inhalt i.S.d. § 4 Nr. 21 Buchst. a
Doppelbuchst. bb UStG.
2. Eine Einrichtung i.S.d. § 4 Nr. 21 Buchst. b Doppelbuchst. bb UStG liegt nicht vor. Die Bezeichnung „Einrichtung” ist nach
dem Vortrag des Stpfl. ein Phantasiename, unter dem er seine Tätigkeit als Kräuterpädagoge ausübt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2021 S. 1415 Nr. 16 ZAAAH-81618
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