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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 4 K 1154/20 Erb EFG 2021 S. 1216 Nr. 14

Gesetze: ErbStG i.d.F. v. 26.6.2013 § 13a Abs. 3; ErbStG i.d.F. v. 13b Abs. 3; ErbStG i.d.F. v. 26.6.2013 § 13c Abs. 2; ErbStG § 13 Abs. 1 Nr. 4c

Begünstigungstransfer aufgrund Erbauseinandersetzungsvertrag

Leitsatz

  1. Die Gewährung des Begünstigungstransfers hinsichtlich des Verschonungsabschlags und des Abzugsbetrags für Betriebsvermögen sowie der Steuerbefreiung für ein Familienheim im Zuge der Erbauseinandersetzung setzt lediglich das Bestehen eines hinreichenden inneren Zusammenhangs der Vermögensübertragung zum Erbfall voraus und ist nicht von der Einhaltung der von der Finanzverwaltung befürworteten Sechs-Monats-Frist zwischen Erbfall und Erbauseinandersetzung abhängig.

  2. Dem Begünstigungstransfer der Steuerbefreiung für ein Familienheim steht auch nicht entgegen, dass die Bestimmung zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken hinsichtlich des im Zuge der Erbauseinandersetzung übertragenen Anteils erst durch den Zweiterwerber erfolgt, während diese persönliche Begünstigungsvoraussetzung bei dem Ersterwerber nicht vorgelegen hat.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2022 S. 10 Nr. 7
DStRE 2022 S. 358 Nr. 6
EFG 2021 S. 1216 Nr. 14
ErbBstg 2021 S. 239 Nr. 10
ErbStB 2021 S. 206 Nr. 7
GStB 2021 S. 338 Nr. 9
NWB-EV 2021 S. 280 Nr. 8
UVR 2021 S. 264 Nr. 9
PAAAH-81617

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