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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 10 K 3508/18 H(U)

Gesetze: BGB § 133; BGB § 140

Rechtschutzgewährende Auslegung eines Einspruchsschreibens – Bezeichnung des Rechtsbehelfsführers – Auslegungsbedürftigkeit einer eindeutigen, aber verfahrensrechtlich nicht zielführenden Verfahrenserklärung

Leitsatz

  1. Geht aus einem gegen einen Haftungsbescheid nach §§ 35, 69 AO gerichteten Einspruchsschreiben in eindeutiger und unmissverständlicher Weise hervor, dass die - auch den Haftungsschuldner (den faktischen Geschäftsführer einer UG) vertretenden - Bevollmächtigten den Einspruch im Namen der Steuerschuldnerin (der UG) erheben wollten, bleibt für eine rechtschutzgewährende Auslegung der Person des Rechtsbehelfsführers kein Raum.

  2. Die Bezeichnung des Rechtsbehelfsführers in einer Verfahrenserklärung ist nicht allein deshalb auslegungsbedürftig, weil sie keine inhaltliche Überprüfung des angefochtenen Verwaltungsakts ermöglicht und deshalb zu einem verfahrensrechtlich unsinnigen Ergebnis führt.

  3. Die Bezeichnung des Vertretenen in einer von einem Bevollmächtigten abgegebenen Verfahrenserklärung ist – anders als der Inhalt der Erklärung - keiner Umdeutung fähig.

Fundstelle(n):
WAAAH-81606

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