Steuerbefreiung für ein Familienheim
Rückwirkender Wegfall der Steuerbefreiung bei Weiterübertragung unter Nießbrauchsvorbehalt; ; Revisionsverfahren II R 38/16
Bezug: BStBl 2020 II S. 314
Bezug:
Bezug:
Strittig war, ob die Steuerbefreiung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4 b Satz 5 ErbStG rückwirkend entfällt, wenn die Klägerin das von ihrem verstorbenen Ehemann ererbte Familienheim unter Vorbehalt des Nießbrauchs auf ihre Tochter weiter überträgt.
Das Finanzgericht Münster hat den rückwirkenden Wegfall der Begünstigung bejaht, wenn der ursprünglich Begünstigte das Familienheim nicht mehr aufgrund seiner Eigentümerstellung, sondern lediglich infolge eines ihm eingeräumten Nießbrauchs weiterhin zu eigenen Wohnzwecken nutzt.
Diese Auffassung hatte auch das Hessische Finanzgericht in seinem rechtskräftigen Urteil vom - 1 K 2275/15 vertreten.
Gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster wurde unter dem BFH-Az.: II R 38/16 Revision eingelegt. Der BFH wies die Revision der Klägerin mit Urteil vom als unbegründet zurück und bestätigte die Auffassung des Finanzgerichts Münster. Die Steuerbefreiung für den Erwerb eines Familienheims durch den überlebenden Ehegatten entfalle rückwirkend, wenn der Erwerber das Eigentum an dem Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb auf Dritte übertrage. Dies gelte auch dann, wenn der ursprüngliche Erwerber die Selbstnutzung zu Wohnzwecken aufgrund eines lebenslangen Nießbrauchs fortsetze.
OFD Frankfurt/M. v. - S 3812 A - 020 - St 711
Fundstelle(n):
UAAAH-81582