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BMF - IV D 2 - S 7359 - 47/99

§ 18 UStG Vorsteuer-Vergütungsverfahren (§ 18 Abs. 9 UStG, §§ 59 bis 62 UStDV);
Gegenseitigkeit (§ 18 Abs. 9 Satz 6 UStG)

Bezug:

Mit dem  IV D 2 – S 7359 – 43/99 – zum Vorsteuer-Vergütungsverfahren ist je ein Verzeichnis der Drittstaaten, zu denen die Gegenseitigkeit im Sinne des § 18 Abs. 9 Satz 6 UStG besteht, und der Drittstaaten, zu denen die Gegenseitigkeit nicht gegeben ist, herausgegeben worden.

Aufgrund eines Versehens ist in der dortigen Anlage 2 (Gegenseitigkeit nicht gegeben) – ebenso in der Anlage 2 zum vorherigen  IV C 4 – S 7359 – 73/98 – (BStBl 1998 I S. 1476) – Namibia nicht enthalten.

Verzeichnis der Drittstaaten, bei denen die Voraussetzungen des § 18 Abs. 9 Satz 6 UStG nicht vorliegen
(Gegenseitigkeit nicht gegeben)

Tabelle in neuem Fenster öffnen
Ägypten
Jordanien
Polen
Albanien
Jugoslawien (Serbien, Montenegro)
Rumänien
Algerien
Kasachstan
Rußland
Angola
Kenia
Sambia
Argentinien
Kolumbien
Senegal
Aserbaidschan
Korea. Republik (bis )
Seychellen
Bangladesch
Kroatien
Sierra Leone
Barbados
Kuba
Simbabwe
Bolivien
Lesotho
Singapur
Bosnien-Herzegowina
Lettland
Slowakei
Botsuana
Litauen
Slowenien
Brasilien
Madagaskar
Somalia
Bulgarien
Malawi
Sri Lanka
Chile
Malaysia
Sudan
China (Volksrepublik)
Malta
Südafrika
China (Taiwan)
Marokko
Syrien
Costa Rica
Mauritius
Tansania
Côte d’lvoire (Elfenbeinküste)
Mazedonien
Thailand
Dominikanische Republik
Mexiko
Trinidad und T...

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